Nach dem Bundesmeldegesetz hat sich grundsätzlich jede*r, die*der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Dies gilt auch für einen Umzug innerhalb des Ortes.

Diesbezüglich gibt es allerdings auch Ausnahmen. Haben Sie Ihren üblichen Wohnsitz im Ausland, besteht die Meldepflicht erst drei Monate nach dem Einzug. Gleiches gilt, wenn Sie zunächst in eine gewerbliche Beherbergungsstätte (z. B. Hotel) eingezogen sind und für keine andere Wohnung im Inland gemeldet sind. Beziehen Sie nur vorübergehend eine Wohnung und sind noch für eine andere Wohnung im Inland gemeldet, besteht die Meldepflicht erst sechs Monate nach dem Einzug.

Bitte achten Sie darauf, dass diese Fristen nicht überschritten werden, da Sie anderenfalls ordnungswidrig handeln. Dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 

Eine Abmeldung bei Ihrem vorherigen inländischen Wohnsitz ist nicht erforderlich. Es genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes. Die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt sodann automatisch.

Sofern Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, ist eine davon als Hauptwohnung zu bestimmen. Regelmäßig ist dies die Wohnung, die vorwiegend von Ihnen genutzt wird.

Bei der Anmeldung ist eine Wohnungsgeberbestätigung Ihres*Ihrer Wohnungsgeber*in (z. B. Eigentümer*in, Hausverwaltung) vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass die Vorlage des Mietvertrages nicht ausreichend ist. Sofern Sie selbst Eigentümer*in des Objektes sind, entfällt die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung.

Ist es Ihnen nicht möglich die Anmeldung persönlich vorzunehmen, können Sie sich durch eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Füllen Sie dazu bitte das Anmeldeformular aus und geben es unterschrieben zusammen mit Ihren Ausweisdokumenten und der Wohnungsgeberbestätigung der bevollmächtigten Person mit. 

Zieht eine Familie (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Familienangehörige) gemeinsam um, genügt es, wenn einer der meldepflichtigen volljährigen Personen die Anmeldung für die gesamte Familie vornimmt. Bei der Anmeldung sind alle Ausweisdokumente der zuziehenden Familienangehörigen vorzulegen. Für Kinder, die noch keine Ausweisdokumente besitzen, ist die Geburtsurkunde vorzulegen.

Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten anmelden. 

Unterlagen

  • Personalausweis / Reisepass / Kinderreisepass
  • Geburtsurkunde/n der Kinder im Original, sofern kein Dokument ausgestellt ist
  • Heiratsurkunde (bei Zuzug aus dem Ausland)
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Vordruck „Anmeldung“ in Verbindung mit einer Vollmacht, sofern ein persönliches Erscheinen nicht möglich ist

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Anmeldung ist gebührenfrei.

Anmeldung des Wohnsitzes

Nach dem Bundesmeldegesetz hat sich grundsätzlich jede*r, die*der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Dies gilt auch für einen Umzug innerhalb des Ortes.

Diesbezüglich gibt es allerdings auch Ausnahmen. Haben Sie Ihren üblichen Wohnsitz im Ausland, besteht die Meldepflicht erst drei Monate nach dem Einzug. Gleiches gilt, wenn Sie zunächst in eine gewerbliche Beherbergungsstätte (z. B. Hotel) eingezogen sind und für keine andere Wohnung im Inland gemeldet sind. Beziehen Sie nur vorübergehend eine Wohnung und sind noch für eine andere Wohnung im Inland gemeldet, besteht die Meldepflicht erst sechs Monate nach dem Einzug.

Bitte achten Sie darauf, dass diese Fristen nicht überschritten werden, da Sie anderenfalls ordnungswidrig handeln. Dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 

Eine Abmeldung bei Ihrem vorherigen inländischen Wohnsitz ist nicht erforderlich. Es genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes. Die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt sodann automatisch.

Sofern Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, ist eine davon als Hauptwohnung zu bestimmen. Regelmäßig ist dies die Wohnung, die vorwiegend von Ihnen genutzt wird.

Bei der Anmeldung ist eine Wohnungsgeberbestätigung Ihres*Ihrer Wohnungsgeber*in (z. B. Eigentümer*in, Hausverwaltung) vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass die Vorlage des Mietvertrages nicht ausreichend ist. Sofern Sie selbst Eigentümer*in des Objektes sind, entfällt die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung.

Ist es Ihnen nicht möglich die Anmeldung persönlich vorzunehmen, können Sie sich durch eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Füllen Sie dazu bitte das Anmeldeformular aus und geben es unterschrieben zusammen mit Ihren Ausweisdokumenten und der Wohnungsgeberbestätigung der bevollmächtigten Person mit. 

Zieht eine Familie (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Familienangehörige) gemeinsam um, genügt es, wenn einer der meldepflichtigen volljährigen Personen die Anmeldung für die gesamte Familie vornimmt. Bei der Anmeldung sind alle Ausweisdokumente der zuziehenden Familienangehörigen vorzulegen. Für Kinder, die noch keine Ausweisdokumente besitzen, ist die Geburtsurkunde vorzulegen.

Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten anmelden. 

  • Personalausweis / Reisepass / Kinderreisepass
  • Geburtsurkunde/n der Kinder im Original, sofern kein Dokument ausgestellt ist
  • Heiratsurkunde (bei Zuzug aus dem Ausland)
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Vordruck „Anmeldung“ in Verbindung mit einer Vollmacht, sofern ein persönliches Erscheinen nicht möglich ist

Die Anmeldung ist gebührenfrei.

Ummeldung, Wohnungswechsel, Umzug https://serviceportal.telgte.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/960/show
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Frau

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Herr

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