Bevor ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt wird, ist für jeden Aufstellort (i. d. R. eine Gaststätte) eine Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Ort hierfür geeignet ist und den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.

Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.

Hinweise:

  1. Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig dem Steueramt der Stadt Telgte anzuzeigen.
  2. Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.

Rechtsgrundlagen

Kosten

  • 30 EUR – 2.500 EUR

Zuständige Stelle

Ordnungsamt
Baßfeld 4-6
48291 Telgte

E-Mail senden

Ansprechpartner

Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

Bevor ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt wird, ist für jeden Aufstellort (i. d. R. eine Gaststätte) eine Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Ort hierfür geeignet ist und den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.

Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.

Hinweise:

  1. Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig dem Steueramt der Stadt Telgte anzuzeigen.
  2. Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.

Rechtsgrundlagen

  • 30 EUR – 2.500 EUR
Maklergewerbe, Immobilienmakler https://serviceportal.telgte.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/869/show
Ordnungsamt
Baßfeld 4-6 48291 Telgte

Frau

Heike

Niemann-Frey

Raum 005

02504 13-237
heike.niemann-frey@telgte.de