Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.

Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) ist eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.

Rechtsgrundlagen 

Unterlagen

Kosten

  • 1.800 EUR
Allgemeine Aufstellerlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.

Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) ist eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.

Rechtsgrundlagen 

  • 1.800 EUR
Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO, Spielautomat, Geldautomat, Gewinnspiel https://serviceportal.telgte.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/981/show
Ordnungsamt
Baßfeld 4-6 48291 Telgte

Frau

Heike

Niemann-Frey

Raum 005

02504 13-237
heike.niemann-frey@telgte.de