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Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.

Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) ist eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Rechtsgrundlagen

Amt/Fachbereich

Fachbereich 3 "Ordnung und Soziales"

Kosten

  • 1.800 EUR