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Beglaubigung von Unterlagen
Grundsätzlich können Schriftstücke amtlich beglaubigt werden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden (Ausnahme s. u. Beglaubigung von Urkunden). Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist. Es ist außerdem nicht möglich, private Schriftstücke für eine private Verwendung amtlich zu beglaubigen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Beglaubigung von Bescheinigungen, Zeugnissen, etc.
Um eine amtliche Beglaubigung vornehmen zu können, wird das Original des Schriftstücks benötigt. Das Anfertigen der zu beglaubigenden Kopien übernimmt das Bürgerbüro im Rahmen der Beglaubigung für Sie.
Beglaubigungen von Urkunden
Das Bürgerbüro darf keine Urkunden beglaubigen. Beglaubigungen für Urkunden liegen in der Zuständigkeit von Notaren.
Personenstandsurkunden der Standesämter (z.B. Geburtsurkunden oder Heiratsurkunden) dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen sind die Standesämter zuständig, die seinerzeit die Originalurkunden ausgestellt haben. Sollte es sich um eine nicht wiederzubeschaffende Personenstandsurkunde handeln, darf als Ausnahme eine Beglaubigung vorgenommen werden.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- Original des zu beglaubigenden Dokuments (Kopien werden kostenfrei im Bürgerbüro angefertigt)
Kosten
- 3,75 EUR je Beglaubigung
Zuständige Organisationseinheit
- Bürgerbüro
Baßfeld 4-6
48291 Telgte
E-Mail: buergerbuero@telgte.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Alexander Hinkens
Tel: 02504 13-314
E-Mail: alexander.hinkens@telgte.de
- Frau Babette Mietke
Tel: 02504 13-218
E-Mail: babette.mietke@telgte.de
- Frau Marion Plagemann
Tel: 02504 13-224
E-Mail: marion.plagemann@telgte.de
- Frau Melanie Stein
Tel: 02504 13-244
E-Mail: melanie.stein@telgte.de
- Frau Julia Kröker
Tel: 02504 13-243
E-Mail: julia.kroeker@telgte.de
- Frau Silke Ledderer
Tel: 02504 13-244
E-Mail: silke.ledderer@telgte.de
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Grundsätzlich können Schriftstücke amtlich beglaubigt werden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden (Ausnahme s. u. Beglaubigung von Urkunden). Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist. Es ist außerdem nicht möglich, private Schriftstücke für eine private Verwendung amtlich zu beglaubigen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Beglaubigung von Bescheinigungen, Zeugnissen, etc.
Um eine amtliche Beglaubigung vornehmen zu können, wird das Original des Schriftstücks benötigt. Das Anfertigen der zu beglaubigenden Kopien übernimmt das Bürgerbüro im Rahmen der Beglaubigung für Sie.
Beglaubigungen von Urkunden
Das Bürgerbüro darf keine Urkunden beglaubigen. Beglaubigungen für Urkunden liegen in der Zuständigkeit von Notaren.
Personenstandsurkunden der Standesämter (z.B. Geburtsurkunden oder Heiratsurkunden) dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen sind die Standesämter zuständig, die seinerzeit die Originalurkunden ausgestellt haben. Sollte es sich um eine nicht wiederzubeschaffende Personenstandsurkunde handeln, darf als Ausnahme eine Beglaubigung vorgenommen werden.
Rechtsgrundlagen
- Original des zu beglaubigenden Dokuments (Kopien werden kostenfrei im Bürgerbüro angefertigt)
- 3,75 EUR je Beglaubigung
Herr
Alexander
Hinkens
019
Frau
Babette
Mietke
019
Frau
Marion
Plagemann
019
Frau
Melanie
Stein
019
Frau
Julia
Kröker
019
Frau
Silke
Ledderer
019