Zulassung, Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschläge
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber*innen, die nicht mit einer Mindestzahl von Abgeordneten bereits im Parlament oder zu wählenden Körperschaft vertreten sind, müssen für die Zulassung ihrer Wahlvorschläge eine im Gesetz bestimmte Anzahl von Unterstützerunterschriften vorlegen. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Die Wählbarkeit wird von der für die Hauptwohnung zuständigen Gemeinde bestätigt. Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter des Wahlgebietes einzureichen. Alle wichtigen Unterlagen zur jeweiligen Wahl finden sich unter diesem Link zur Kommunalwahlordnung NRW oder händigen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter*innen im Rathaus aus. Die Fristen und Termine ergeben sich aus den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen.
Ein eingereichter Wahlvorschlag wird erst verbindlich, wenn er vom Wahlausschuss zugelassen worden ist. Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur unter bestimmten Bedingungen und Fristen geändert oder zurückgenommen werden.
Frist für die Kommunalwahl 2025:
Die Unterlagen müssen bis zum 07.07.2025 um 18 Uhr eingereicht sein.
Rechtsgrundlagen
Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
Amt/Fachbereich
Fachbereich 1 "Steuerung/Zentrale Dienste, Personal, Finanzwirtschaft"