Geflüchtete Menschen und ausländische Zuwanderer*innen erhalten - sofern sie dem Personenkreis des § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) angehören und ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können - zunächst Leistungen nach dem AsylbLG. Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht.

Wer erhält Leistungen?

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländer*innen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 des § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Voraussetzungen erfüllen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorher genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

Welche Ansprüche bestehen insbesondere?

Das Leistungsniveau des AsylbLG ist gegenüber dem Leistungsniveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) deutlich eingeschränkt. Auch im Bereich der Leistungen bei Krankheit besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch, da medizinische Behandlungen in der Regel nur bei akuten Erkrankungen oder zur Beseitigung von Schmerzzuständen finanziert werden.
Insofern beschränkt sich die Hilfegewährung nach dem AsylbLG im Wesentlichen auf die Sicherstellung des absolut notwendigen physischen Existenzminimums.

Weiterführende Informationen:

Unterlagen

  • Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
  • Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.


Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen

Flüchtlinge: Wirtschaftliche Hilfen

Geflüchtete Menschen und ausländische Zuwanderer*innen erhalten - sofern sie dem Personenkreis des § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) angehören und ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können - zunächst Leistungen nach dem AsylbLG. Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht.

Wer erhält Leistungen?

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländer*innen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 des § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Voraussetzungen erfüllen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorher genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

Welche Ansprüche bestehen insbesondere?

Das Leistungsniveau des AsylbLG ist gegenüber dem Leistungsniveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) deutlich eingeschränkt. Auch im Bereich der Leistungen bei Krankheit besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch, da medizinische Behandlungen in der Regel nur bei akuten Erkrankungen oder zur Beseitigung von Schmerzzuständen finanziert werden.
Insofern beschränkt sich die Hilfegewährung nach dem AsylbLG im Wesentlichen auf die Sicherstellung des absolut notwendigen physischen Existenzminimums.

  • Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
  • Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.


Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich ist.

Weiterführende Informationen:

Asylbewerber, Ausländer, Flüchtlinge, Zuwanderer https://serviceportal.telgte.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1247/show
Wirtschaftliche Hilfen
Baßfeld 4-6 48291 Telgte

Frau

Susanne

Fuhlrott

Raum 011

02504 13-233
susanne.fuhlrott@telgte.de

Frau

Stefanie

Münsterkötter

Raum 008

02504 13-229
stefanie.muensterkoetter@telgte.de