Bildung und Teilhabe (Sozialhilfe)
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen haben in Deutschland einen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT). Ziel ist es, allen Kindern und Jugendlichen das Mitmachen in Schule, Vereinen und Gruppen zu ermöglichen. Sei es bei Klassenfahrten, Tagesausflügen sowie dem Mittagessen in Schulen und in Kindertageseinrichtungen, als auch bei Musik- und Sportangeboten oder bei Ferienfreizeiten von Vereinen und Gruppen.
Wer hat Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket?
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets, wenn sie oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
- Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld),
- Wohngeld oder Kinderzuschlag,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Leistungen nach dem SGB XII
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Bildungs- und Teilhabeleistungen sind, dass das Kind bzw. die/der Jugendliche:
- in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut wird bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht,
- keine Ausbildungsvergütung erhält und
- unter 25 Jahre alt ist. Eine Ausnahme gilt für Leistungen für Kultur, Sport und Freizeit. Hier gilt die Altersgrenze von 18 Jahren.
Welche Leistungen gibt es?
- persönlicher Schulbedarf
Schüler*innen erhalten für die Schulausstattung derzeit 150 EUR pro Schuljahr für den persönlichen Schulbedarf (zum 01.08.: 100 EUR / zum 01.02.: 50 EUR). - gemeinsames Mittagessen
Sofern Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Kinder und Jugendliche daran teilnehmen. Die Kosten werden in voller Höhe übernommen. - Ausflüge und Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten einer Schule oder einer Kindertageseinrichtung können aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in voller Höhe übernommen werden. - Kultur, Sport und Freizeit
Bis zum 18. Lebensjahr können Kindern und Jugendlichen für Aktivitäten im Bereich Sport, Kultur und Freizeit max. bis zu 15 EUR im Monat zur Verfügung gestellt werden. - Ergänzende Lernförderung
Kinder brauchen manchmal zusätzliche Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Über die Bildungs- und Teilhabeleistungen können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die erforderlichen Kosten übernommen werden. - Schülerbeförderung
Bei Schüler*innen, die ihre Schule nicht ohne öffentliche Verkehrsmittel erreichen können, werden die notwendigen/ungedeckten Beförderungskosten übernommen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (nächstgelegene Schule der gewählten Schulart).
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Für Anträge der Leistungsberechtigten, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II erhalten, ist das Jobcenter des Kreises Warendorf zuständig.
Sozialhilfeempfänger/innen wenden sich bitte an das Sozialamt:
- Frau Schleicher Buchstabe A – L Telefon: 02504/13-234
- Frau Fischer Buchstabe M – Z Telefon: 02504/13-232
Es ist auch möglich, die Anträge bei den zuständigen Schulsozialarbeiter*innen abzugeben.
Weitere Informationen finden Sie auf diesen Webseiten: