Grundsätzlich können Schriftstücke amtlich beglaubigt werden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden (Ausnahme s. u. Beglaubigung von Urkunden). Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist. Es ist außerdem nicht möglich, private Schriftstücke für eine private Verwendung amtlich zu beglaubigen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Beglaubigung von Bescheinigungen, Zeugnissen, etc.

Um eine amtliche Beglaubigung vornehmen zu können, wird das Original des Schriftstücks benötigt. Das Anfertigen der zu beglaubigenden Kopien übernimmt das Bürgerbüro im Rahmen der Beglaubigung für Sie.

Beglaubigungen von Urkunden

Das Bürgerbüro darf keine Urkunden beglaubigen. Beglaubigungen für Urkunden liegen in der Zuständigkeit von Notaren.

Personenstandsurkunden der Standesämter (z.B. Geburtsurkunden oder Heiratsurkunden) dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen sind die Standesämter zuständig, die seinerzeit die Originalurkunden ausgestellt haben. Sollte es sich um eine nicht wiederzubeschaffende Personenstandsurkunde handeln, darf als Ausnahme eine Beglaubigung vorgenommen werden.

Unterlagen

  • Original des zu beglaubigenden Dokuments (Kopien werden kostenfrei im Bürgerbüro angefertigt)

Rechtsgrundlagen

Kosten

  • 3,75 EUR je Beglaubigung