Abmeldung des Wohnsitzes
Eine Abmeldung Ihres Wohnsitzes ist nur in folgenden Fällen notwendig:
- Sie ziehen aus einer Nebenwohnung aus
- Sie ziehen ins Ausland
- Sie haben künftig keine Wohnung mehr (ohne festen Wohnsitz)
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung erfolgen. Sofern Sie eine Nebenwohnung aufgegeben haben, ist diese am Hauptwohnsitz abzumelden. Wenn Sie nach der Abmeldung keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, kann die Abmeldung bis zu einer Woche vor dem Auszugsdatum beim Bürgerbüro angezeigt werden.
Bei der Abmeldung ist eine Wohnungsgeberbestätigung Ihres*r Wohnungsgeber*in (z. B. Eigentümer*in, Hausverwaltung) vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass die Vorlage einer Kündigungsbestätigung des Mietvertrages nicht ausreichend ist. Sofern Sie selbst Eigentümer*in des Objektes sind, entfällt die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung.
Ist es Ihnen nicht möglich die Abmeldung persönlich vorzunehmen, können Sie sich durch eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Füllen Sie dazu bitte das Abmeldeformular aus und geben es unterschrieben zusammen mit Ihren Ausweisdokumenten und der Wohnungsgeberbestätigung der bevollmächtigten Person mit.
Hinweis:
Wer innerhalb von Deutschland umzieht, muss sich nicht abmelden. Es genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes. Die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt sodann automatisch.
Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass /Kinderreisepass
- Vordruck "Abmeldung", sofern ein persönliches Erscheinen nicht möglich ist.
- Wohnungsgeberbestätigung
Rechtsgrundlagen
Kosten
- Die Abmeldung ist gebührenfrei.