Besteuert wird der Ertrag eines im Inland betriebenen Gewerbes. Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Die Erhebung wird dadurch gerechtfertigt, dass sie die Mehraufwendungen der Gemeinden, insbesondere den erhöhten Bedarf an Infrastruktureinrichtungen, die durch die Gewerbebetriebe entstehen, abgelten soll.

Gewerbesteuermessbescheid

Das Finanzamt ermittelt nach Maßgabe des Einkommenssteuergesetzes bzw. Körperschaftssteuergesetzes den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb und berechnet daraus nach dem Gewerbesteuergesetz den Gewerbeertrag. Hieraus wird der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt und dieser, in Form des Gewerbesteuermessbescheides, der Gemeinde mitgeteilt.

Gewerbesteuerbescheid

Die Gewerbesteuer wird anhand des Gewerbesteuermessbetrages multipliziert mit dem Hebesatz berechnet. Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Telgte beschlossen.

Vorauszahlungen

Am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres hat der*die Steuerschuldner*in Vorauszahlungen zu entrichten. Sie betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird.

Werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides für Vorauszahlungszwecke des Betriebsfinanzamtes festgesetzt, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid zwingend gebunden.

 

Finanzielle Bedeutung der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer stellt für die Gemeinden die einzige wesentliche Einnahmequelle dar, die für sie beeinflussbar ist. Daher steht sie unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG).

Weitere Einzelheiten hierzu können Sie auch der Internetseite der Industrie- und Handelskammer NRW entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Besonderheiten

A-G Ansprechperson Frau Janna Willerscheidt 

H-Z Ansprechperson Frau Sylvia Ahlbrandt