Namensrechtliche Erklärung von Vertriebenen und Spätaussiedlern
Vertriebene und Spätaussiedler*innen sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Grundgesetztes sind, haben die Möglichkeit, durch eine persönliche Erklärung vor dem*der Standesbeamt*in, ihre Namen zu ändern.
Nachfolgend sind die Möglichkeiten der Namensänderung näher erläutert
- enthält der Name einen Bestandteil, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt (z.B. Vatersname), so kann dieser Namensbestandteil abgelegt werden
- enthält der Familienname eine Endung, die auf eine weibliche Form des Namens hinweist (z.B. …owa, …ovna, …eevna), so kann die männliche Form des Familiennamens angenommen werden
- ist der Familienname fremdländisch, kann eine deutschsprachige Form des Familiennamens angenommen werden
- gibt es für fremdländisch klingende Vornamen eine deutschsprachige Form, so kann diese angenommen werden (z.B. Pawel: Änderung in Paul). Gibt es für den Vornamen keine deutschsprachige Form, so können anstelle der bisherigen Vornamen neue Vornamen angenommen werden
Wird ein Familienname geändert, der von Ehegatten als Ehename geführt wird, so kann während einer bestehenden Ehe diese Änderung des Familiennamens nur von beiden Ehegatten beantragt werden.
Ist der*die Antragsteller*in der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, wird bei der Abgabe der Namenserklärungen ein*e Dolmetscher*in oder Übersetzer*in benötigt. Die übersetzende Person darf nicht mit dem Erklärenden verwandt sein.
Ein telefonisches oder persönliches Informationsgespräch mit den Mitarbeiter*innen des Standesamtes ist vor dem Besuch unbedingt zu empfehlen.
Unterlagen
- Geburtsurkunden der beteiligten Personen (Original mit deutscher Übersetzung)
- Heiratsurkunde, bzw. Eheurkunde (Original mit deutscher Übersetzung)
- Personalausweis oder Reisepass
- Vertriebenenausweis und Registrierschein
Sofern die Originale der Geburts- und Heiratsurkunden nicht in lateinischen Schriftzeichen verfasst sind, ist eine Übersetzung dieser Urkunden nach Norm IS0-R/9:1995€ - Transliteration kyrillischer Schriftzeichen in lateinischen Schriftzeichen – notwendig.
Die Übersetzungen sind von gerichtlich beeidigten, bzw. bestellten Dolmetscher*innen oder ggf. von Übersetzungsbüros zu fertigen.
Sofern Kosten für die benötigen Unterlagen anfallen, sind diese von dem*der Antragsteller*in zu tragen.
Rechtsgrundlagen
- Bundesvertriebenengesetz (BVG)
- Wohnortzuweisungsgesetz (WoZuG)
- SGB II
- SGB XII
Kosten
- Es fallen keine Gebühren an.