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Mittagessen für alle!

In den Schulen sollen alle Kinder zusammen Mittagessen können. Aber nicht jede*r kann sich das regelmäßig leisten. Hier hilft das landesweite Förderprogramm „Alle Kinder essen mit.“

Wer kann die Förderung bekommen?

Mitmachen können Familien mit geringem Einkommen. Wichtig: Es darf kein Anspruch auf Leistungen aus dem „Bildungs- und Teilhabepaket“ (BuT) bestehen. Gefördert werden nur Kinder, die in Telgte wohnen.

Gefördert werden Kinder, die keine Hilfe über Bildung und Teilhabe (BuT) erhalten, deren Erziehungsberechtige aber über vergleichbar niedrige finanzielle Mittel verfügen. Maßstab ist der existenzsichernde Bedarf nach SGB II/ SGB XII plus 20 Prozent.

Gemeinsames Mittagessen

Gefördert wird ein gemeinsames Mittagessen im Wert von 90 Euro pro Monat, wenn

  • Grundschulkinder in der OGS angemeldet sind
  • Schüler*innen im Schulzentrum am Mittagessen in der Mensa teilnehmen
  • die Kinder in Telgte wohnen

Bei längeren Fehlzeiten z.B. Sommerferien wird nicht gefördert. Die maximale Fördersumme beträgt 1.080 Euro jährlich. Förderzeitraum ist das jeweilige Schuljahr.

Mehrtägige Klassenfahrten

Das „Alle Kinder essen mit“-Programm finanziert auch mehrtägige Klassenfahrten. Klassenfahrten von mindestens 3 Tagen können mit einem Betrag von 150 Euro pro Kind gefördert werden.

Antrag stellen:

  1. Die Erziehungsberechtigten stellen einen Antrag. Das Antragsformular kann unter „Dokumente“ heruntergeladen werden. Das Formular ist auch in Papierform bei der Schulverwaltung der Stadt Telgte erhältlich.
  2. Der Antrag muss von der Schule unterschrieben werden (Bestätigung Teilnahme am Mittagessen oder Teilnahme an mehrtägiger Klassenfahrt)
  3. Antrag ergänzen durch Gehaltsnachweise, Bescheinigung Mietzahlung, Unterlagen zu Darlehen oder anderen Krediten
  4. Vollständigen Antrag einreichen beim Sozialamt der Stadt Telgte. Das Sozialamt prüft den Antrag. Der Antrag muss bis zum 20.9. vollständig beim Sozialamt vorliegen! Alle Anträge bitte elektronisch an sozialamt@telgte.de .
  5. Information durch die Stadt Telgte, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wird
  6. Stadt Telgte kümmert sich um die Förderung und beantragt finanzielle Mittel über die Bezirksregierung Münster beim Land NRW.

Auszahlung der Förderung:

Das Fördergeld wird jeweils zum 1.11. (1. Halbjahr) und 1.2. (2. Halbjahr) ausgezahlt in folgender Form:

  • Die Zuschüsse für Klassenfahrten gehen direkt an die Schule.
  • Bei OGS-Kindern wird das Verpflegungsgeld an den Caritas Verband übermittelt.
  • Schüler*innen des Schulzentrums erhalten das Geld auf einem Mensachip, mit dem nur Mittagessen gebucht werden kann.

Wichtige Fristen:

Der Antrag muss bis zum 20.9. beim Sozialamt der Stadt Telgte vorliegen. Alle Anträge bitte elektronisch an sozialamt@telgte.de .Später eingehende Anträge erhalten verspätete Auszahlungen oder erst eine Förderung im Folgejahr. Ausführliche Informationen finden sich in den „Elterninformationen“ unter „Dokumente“.

Weitere Informationen:

Ausführliche Informationen zu dem Förderprogramm finden Sie auf der Homepage des Schulministeriums 

Bei Fragen helfen:

Bei Fragen wenden Sie sich an Mitarbeiter*innen der Schulsozialarbeit an der Schule Ihres Kindes oder an Frau Recker und Frau Heskamp von der Schulverwaltung der Stadt Telgte.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular 
  • Einkunftsnachweise der letzten 3 Monate (Gehalt, Unterhalt, sonstige Einkünfte - Kontotauszüge mit entsprechenden Angaben sind ausreichend)
  • Kostennachweise der letzten 3 Monate (Miete, Darlehen, Kredite - Kontotauszüge mit entsprechenden Angaben sind ausreichend)

Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen (FM) „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)“ vom 19. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 303) in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung sowie an Klassenfahrten von Kindern und Jugendlichen aus finanziell bedürftigen Familien in Schulen und Kindertagesbetreuungen (Kindertageseinrichtungen, einschließlich Horte und Kindertagespflege). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Amt/Fachbereich

Fachbereich 4 "Bildung, Familien, Generationen, Kultur"