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Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Personen, die länger als ein halbes Jahr körperlich, geistig, seelisch behindert sind oder von einer Behinderung bedroht sind. 

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mindern.

Wichtigstes Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. 

Zuständige Stelle