Widmung

Die Widmung ist nach dem Straßen- und Wegerecht eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Wenn eine Straße neu gebaut wird, ist sie im rechtlichen Sinne zunächst eine „Privatstraße“, die durch den Vorgang der Widmung erst zu einer „öffentlichen Straße“ wird.

Die Widmung ist durch die jeweilig zuständige Straßenbaulastbehörde öffentlich bekannt zu machen. In einer Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden dürfen (z.B. nur durch Fuß- oder Radfahrerverkehr).

 

Sonderfälle der Widmung (Einziehung bzw. Teileinziehung)

Die Einziehung ist der „Gegenakt“ der Widmung, durch sie verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Einziehung muss drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Eine Straße soll eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder andere Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.

Durch eine Teileinziehung wird eine bereits gewidmete Straße nachträglich eingeschränkt, zum Beispiel, wenn eine Straße für alle Verkehrsarten gewidmet war, aber zukünftig nur als Rad- und Fußweg genutzt werden soll.

Rechtsgrundlagen

Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)