Die Zuständigkeit ist nach Anfangsbuchstaben des Nachnamens aufgeteilt. 

A-G Frau Melanie Stein

H-L Frau Nadine Ascheberg

M-Z Frau Franziska Schulz

 

Wer kann Wohngeld erhalten?

Einen Mietzuschuss können folgende Personengruppen beantragen:

  • Mieter*innen oder Untermieter*innen von Wohnraum
  • Inhaber*innen einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Inhaber*innen eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümer*innen, der*die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen
  • Bewohner*innen von Heimen im Sinne des Heimgesetzes (Selbstzahler*innen)

Einen Lastenzuschuss können folgende Personengruppen beantragen:

  • Eigentümer*innen eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Inhaber*innen eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum-

Sind mehrere Personen Mieter*in oder Eigentümer*in des genutzten Wohnraums und sind sie zugleich auch Haushaltsmitglieder, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmt die Haushaltsgemeinschaft die wohngeldberechtigte Person.                   

Wer erhält kein Wohngeld?

Wohngeld wird u. a. versagt,

  • für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
  • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z. B für Hotel oder Schlafplätze);
  • wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.

Darüber hinaus sind die Bezieher von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
  • Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. SGB XII
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder - u. Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger*innen dieser Leistungen gehören)
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Ausnahme:
Wenn eine Person nicht zur Bedarfsgemeinschaft der oben genannten Leistungen zählt, besteht für diese Person weiterhin ein Wohngeldanspruch. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt werden kann, hängt insbesondere ab von: 

  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
  • der Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder

Vergrößert sich zum Beispiel der Haushalt durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder zusammen. Es wird in einem im Wohngeldgesetz näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten Sie weitere Informationen zum Wohngeld sowie einen Wohngeldproberechner für Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch. Im Anschluss an die Probeberechnung besteht die Möglichkeit, den Wohngeldantrag online zu stellen (gilt nur für Nordrhein-Westfalen!)