Mietspiegel
Für die Stadt Telgte existiert kein amtlicher Mietspiegel.
Liegt ein Mietspiegel nicht vor, können Vermieter*innen Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a II Nr. 4 BGB auch unter Hinweis auf einzelne vergleichbare Wohnungen begründen. Dazu müssen zum Nachweis der ortsüblichen Mieten mindestens drei solcher Wohnungen bezeichnet werden.
Als weitere Alternative erlaubt das Gesetz, zum Nachweis der ortsüblichen Mieten auch ein mit Gründen versehenes Gutachten eines*einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzulegen (§ 558a II 3 BGB). Aber auch Sachverständige sind darauf angewiesen, vergleichbare Wohnungen in der Gemeinde zu ermitteln. Vermieter*innen können die Miete nur mit Zustimmung der Mieter*innen erhöhen. Entspricht die Mieterhöhung den genannten gesetzlichen Voraussetzungen, so müssen die Mieter*innen zustimmen. Tun sie das nicht, können Vermieter*innen die Mieterhöhung gerichtlich einklagen.
Als Orientierungshilfen können im Internet verfügbare Datenbänke und Marktmietanalysen dienen. Diese sind allerdings keine amtliche Grundlage und daher nicht „gerichtsfest“.