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Fischereischein

Zur Ausübung des Fischfangs benötigen Sie einen Fischereischein und einen Nachweis über die entrichteten Gebühren und Abgaben. Der Fischereischein berechtigt zur Ausübung der Fischerei in dem jeweiligen Bundesland. Ob Ihr Fischereischein in einem anderen Bundesland gültig ist oder anerkannt wird, muss dort erfragt werden. Fischereischeine, die im Ausland erteilt wurden, berechtigen grundsätzlich nicht zum Fischfang in Deutschland.

Beantragung des digitalen Fischereischeins

Seit dem 01.07.2026 wird der Fischereischein in Nordrhein-Westfalen im Scheckartenformat ausgestellt. Dieser ist zukünftig auf Lebenszeit gültig.

Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder bereits vor diesem Zeitpunkt einen Fischereischein erhalten haben, müssen den neuen Fischereischein bei der für ihren Hauptwohnsitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragen. Hintergrund ist die Überprüfung der bisherigen Fischereischeine und Prüfungszeugnisse auf Fälschungsmerkmale.

Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein auf zwei Wegen beantragen:

  • Persönlich bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder
  • Online über das NRW-Serviceportal

Für die Online-Beantragung sind ein Login über die digitale Identitätsplattform (BundID) mit aktiver eID-Funktion sowie die Nutzung des entsprechenden Onlinedienstes erforderlich.

Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.

Neben dem digitalen Fischereischein muss für die Ausübung der Fischerei in Nordrhein-Westfalen die Fischereiabgabe entrichtet werden. Der entsprechende Nachweis ist bei der Fischereiausübung mitzuführen.

Jahres-bzw. Fünfjahresfischereischein

Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird auf Antrag entweder bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre ausgestellt.

Antragsteller*innen müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fischereischeins ist außerdem das erfolgreiche Bestehen der Fischerprüfung. Diese Prüfung wird vom Kreis Warendorf als Untere Fischereibehörde durchgeführt. Nähere Informationen zur Fischerprüfung erhalten Sie im Serviceportal des Kreises Warendorf.

Jugendfischereischein

Mit Änderung des Landesfischereigesetzes (LFischG NRW) vom 01.07.2026 entfällt der Jugendfischereischein.

Kinder und Jugendliche von 10 bis einschließlich 15 Jahren dürfen mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins die Fischerei ausüben.

Zur Identifikation ist ein Ausweisdokument erforderlich. Da die allgemeine Ausweispflicht erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres besteht, genügt für Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren auch ein Schülerausweis.

Ausländerfischereischein

Der „Ausländerfischereischein“ berechtigt Personen zur Ausübung der Fischerei in Nordrhein-Westfalen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind zur Fischerei in NRW auch ohne Fischerprüfung, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzen.

Der Ausländerfischereischein gilt für ein Kalenderjahr und kann entweder über den zentralen Online-Dienst des Landes oder vor Ort bei den Städten und Gemeinden beantragt werden.

Mit dem Ausländerfischereischein wird immer auch ein Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr ausgestellt.

Fischereiausübung in NRW für Fischereischeininhaber*innen anderer Bundesländer

Wer mit einem Fischereischein eines anderen Bundeslandes in Nordrhein-Westfalen angeln möchte, muss vor der Ausübung der Fischerei die nordrhein-westfälische Fischereiabgabe entrichten. Zum Zeitpunkt der Fischereiausübung im Land Nordrhein-Westfalen muss der entsprechende Nachweis mitgeführt werden.

Die Abgabe kann entweder über den zentralen Online-Dienst des Landes oder vor Ort bei den Städten und Gemeinden entrichtet werden.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass Sie zum Angeln an einem Gewässer zusätzlich eine gültige Erlaubniskarte (Angelkarte) des jeweiligen Fischereiberechtigten bzw. Gewässerpächters benötigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Lichtbildausweis (Personalausweis/ Reisepass)
  • Prüfungszeugnis (nur bei Erst- bzw. Neuausstellung eines Fischereischeins)
  • bei Verlängerung: den bereits ausgestellten Fischereischein

Rechtsgrundlagen

Amt/Fachbereich

Fachbereich 3 "Ordnung und Soziales"

Kosten

  • Digitaler Fischereischein auf Lebenszeit: 30,00 Euro
  • Fischereiabgabe für ein Kalenderjahr: 22,00 Euro
  • Fischereiabgabe für fünf Kalenderjahre: 50,00 Euro
  • Ausländerfischereischein (ein Kalenderjahr): 32,00 Euro

Zuständige Stelle