Einwohnerantrag (§ 25 GO NRW)
Die Einwohner einer Gemeinde können den Rat durch einen Antrag verpflichten, eine bestimmte Angelegenheit, für die dieses Gremium zuständig ist, zu beraten und zu entscheiden.
Wer kann einen Einwohnerantrag einreichen?
Jede*r Einwohner*in, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen solchen Antrag einreichen. Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt (§ 21 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen). Bedingung ist jedoch, dass er seit mindestens drei Monaten in Telgte seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Auch ausländische Mitbürger*innen, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzen, können einen Einwohnerantrag stellen.
Welche Form muss der Antrag haben?
Die Gemeindeordnung schreibt gewisse Formen für den Einwohnerantrag vor.
Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Es muss ein bestimmtes Begehren ersichtlich sein, welches Gegenstand der weiteren Behandlung durch den Rat sein soll. Der Antrag muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird der Antrag aus formalen Gründen scheitern. Es müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Innerhalb von zwölf Monaten darf kein Antrag eingereicht werden, der denselben Inhalt hat.
Vor allem muss der Antrag hinreichend von den Einwohner*innen per Unterschrift unterstützt werden. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften beträgt für Telgte 5 Prozent der Einwohner (zur Zeit ca. 1.000), maximal jedoch 4.000 gültige Unterschriften. Bei der Unterschriftensammlung ist zu beachten, dass die Listen den vollen Wortlaut des Antrages enthalten müssen. Die Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) müssen zweifelsfrei erkennbar sein und werden von der Gemeinde geprüft.
Was passiert nach der Unterschriftensammlung?
Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, kann der Einwohnerantrag bei der Stadt Telgte abgegeben werden. Sie prüft, ob die vorliegenden Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Ergebnis wird dem Rat mitgeteilt. Der Rat muss feststellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Ist er zulässig, muss die Angelegenheit unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Einreichung im Rat der Stadt beraten und entschieden werden. Den Vetretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.