Eheschließung: Anmeldung
Wenn Sie in Deutschland heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, anmelden. Eine Anmeldung kann frühestens sechs Monate vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen. Grundsätzlich können in Deutschland nur Personen die Ehe eingehen, die volljährig und geschäftsfähig sind.
Hinweise:
- Die Ehe kann auch vor einem*r Standesbeamt*in an einem anderen Ort geschlossen werden.
- Wenn Sie im Ausland heiraten wollen, sollten Sie sich unbedingt bei der Botschaft oder einem Konsulat des betreffenden Landes eingehend erkundigen, was Sie im Einzelnen berücksichtigen müssen.
Voraussetzungen
- Beide Partner sollen persönlich erscheinen. Ist einer von Ihnen verhindert, kann er den anderen schriftlich bevollmächtigen. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen im Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass beider Partner
- beglaubigte Abschrift aus beiden Geburtsregistern
- zustätzlich bei geschiedenen oder verwitweten Partnern: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe
In folgenden Fällen sollten Sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:
- eine*r der Verlobten besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
- eine*r der Verlobten ist nicht im Bundesgebiet geboren
- die Verlobten haben gemeinsame Kinder
- eine*r der Verlobten ist adoptiert
- eine*r der Verlobten hat mehrere Vorehen
- eine*r der Verlobten ist im Ausland geschieden worden
Was ist zu beachten, wenn einer der Ehegatten ausländischer Staatsangehöriger ist?
Ein ausländischer Staatsangehöriger muss, bevor er eine Ehe eingeht, ein Ehefähigkeits-zeugnis vorlegen, dass von seiner Heimatbehörde ausgestellt wurde (vgl. § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch). Dadurch wird nachgewiesen, dass nach dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen keine Ehehindernisse vorliegen. Es gibt Länder, die ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht kennen und deshalb nicht ausstellen, oder in denen die Beschaffung eines solchen Zeugnisses nicht möglich ist (Nachweis erforderlich). In diesen Fällen kann ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim zuständigen Standesamt gestellt werden. Dieser Antrag wird an das entsprechende Oberlandesgericht weitergeleitet. Der*die Präsident*in des Oberlandesgerichtes (in Telgte: Hamm) kann nach Prüfung die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses aussprechen.
Weitere Hinweise:
- Alle vorzulegenden Urkunden in nichtdeutscher Sprache müssen von einem*r anerkannten vereidigten Dolmetscher*in übersetzt und beglaubigt werden.
- Die Urkunden sind jeweils im Original sowie in der Übersetzung vorzulegen.
Wenn jemand der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist ein*e Dolmetscher*in bei der Anmeldung selbst und bei der eigentlichen Trauung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn ein*e Trauzeuge*Trauzeugin der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Kosten
- 40 EUR für die Anmeldung zur Eheschließung
- 66 EUR bei Auslandsbeteiligung