In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden. Für folgenden Personenkreis besteht diese Möglichkeit der Befreiung von der Ausweispflicht:

  • Personen für die ein*e Betreuer*in bestellt ist (jedoch nicht nur durch einstweilige Anordnung)
  • Personen, die von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden und handlungs- oder einwilligungsunfähig sind
  • Personen, die voraussichtlich dauerhaft in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
  • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Die Befreiung von der Ausweispflicht sollte erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis und der Reisepass ungültig sind. 

Hinweis:
Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.

Unterlagen

  • Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht
  • abgelaufenes Ausweisdokument
  • ggfs. Bestellungsurkunde
  • ggfs. Vollmacht
  • ggfs. Bescheinigung eines*r Arztes*Ärztin, dass die Befreiung der Ausweispflicht aus gesundheitlichen Gründen befürwortet wird

Rechtsgrundlagen

Kosten

  • Die Befreiung von der Ausweispflicht ist gebührenfrei.