Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre kann auf Antrag ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnten. Entsprechende Nachweise sind der Meldebehörde vorzulegen.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Gefährdung durch eine Auskunftserteilung ausgeschlossen werden kann.
Das Einrichten einer Auskunftssperre setzt in der Regel einen aktuellen Wohnungswechsel voraus. Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass bis zum Einrichten einer Sperre bereits Melderegisterauskünfte zu der bestehenden Wohnungsanschrift erteilt wurden.
Hinweise zur Einrichtung einer Auskunftssperre
- Es darf bei der Post kein Nachsendeauftrag erteilt werden.
- Es darf kein Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Telefonbuch beantragt werden.
- Besteht ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz oder ist die Krankenversicherung über einen Hauptversicherer gegeben (z.B. Ehemann, Vater)? In diesem Fall erfolgt gegebenenfalls durch die Krankenversicherung eine Mitteilung an den Hauptversicherer, wenn Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Dies kann mit einem entsprechenden Antrag auf Auskunftssperre bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden.
- Falls der*die Antragsteller*in Halter*in eines Kraftfahrzeuges ist, ist dies umgehend umzukennzeichnen und gleichzeitig bei der bisherigen Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu beantragen.
- Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung (z.B. mit Fahrerflucht) keine Auskunft über den/die Versicherungsnehmer/in erteilt wird.
- Im Falle eines laufenden Scheidungsverfahrens (Unterhaltsverfahren) sind Anträge und Forderungen gegebenenfalls über einen Korrespondenzanwalt abzuwickeln.
- Unterrichten Sie andere Behörden (z.B. Finanzamt, Jugendamt, Sozialamt) und Gerichte, bei denen Ihre Daten gespeichert sind und informieren Sie sich bei den entsprechenden Behörden, ob gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung der Daten bestehen.
- Es dürfen keine persönlichen Daten in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden.
Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Auskunftssperre (wird Ihnen nach einem Beratungsgespräch im Bürgerbüro ausgehändigt)
- entsprechende Nachweise