Vorkaufsrecht
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Die Städte und Gemeinden besitzen zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht.
Laut § 24 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) steht der Stadt Telgte unter anderem ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, wenn
- auf dem Grundstück laut Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist,
- das Grundstück in einem Umlegungsgebiet oder Sanierungsgebiet liegt,
- das Grundstück unbebaut ist und mit Wohnbebauung bebaut werden könnte.
Um feststellen zu lassen, ob ein solches Vorkaufsrecht besteht, ist der Grundstücksverkäufer verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrages unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. In der Regel übernehmen diese Aufgabe die beurkundenden Notariate.
Die Gemeinde hat für ihre Überprüfung nach Übersendung des Kaufvertrages, zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung anzuzeigen. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch oder besteht im vorliegenden Fall kein Vorkaufsrecht, stellt sie ein so genanntes Negativzeugnis aus.
Die Notariate benötigen dieses Negativzeugnis zur Vorlage beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BauGB). Eine Umsetzung des Vertrages kann also sonst nicht erfolgen.