Die Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigten sind zum Winterdienst auf den Gehwegen und in einigen Fällen auch auf den Straßen verpflichtet. Allerdings können sie die Pflicht des Winterdienstes im Mietvertrag auf die Mieter*innen übertragen.

Räumpflicht
Nach nächtlichem Schneefall muss die Räumung der Wege und Zuwegungen bis morgens 7:00 Uhr erledigt sein, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr.
Als Gehwege gelten alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege, alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger*innen vorgesehenen Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 m ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger*innen vorgesehen und geboten ist.
Sofern die Stadt die Fahrbahnreinigung gemäß dem Straßenverzeichnis der Satzung der Stadt Telgte über die Straßenreinigung und die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren nicht übernimmt, ist auch der Winterdienst für die Fahrbahnen Aufgabe der Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigten.