Wann ist eine Erlaubnis nach § 12 GastG zu beantragen?

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Wird also bei einer Veranstaltung vor Ort Alkohol ausgeschenkt, muss eine Erlaubnis beantragt werden.

Hinweis:
Bei alkoholfreien Getränken und/oder zubereiteten Speisen ist keine Gestattung erforderlich! 

Wie erhalte ich die vorübergehende Gestattung?

Eine Gestattung ist nur aufgrund eines Antrages möglich. Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag an den*die zuständige*n Sachbearbeiter*in per Mail/Post/Fax oder online zu schicken oder einen Antrag persönlich abzugeben.

Unterlagen

Erledigen Sie Ihr Anliegen direkt online:

Rechtsgrundlagen

Kosten

  • je nach Verwaltungsaufwand 25 EUR - 200 EUR

Zuständige Stelle

Ordnungsamt
Baßfeld 4-6
48291 Telgte

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Ansprechpartner

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Gaststättenerlaubnis (vorübergehend)

Wann ist eine Erlaubnis nach § 12 GastG zu beantragen?

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Wird also bei einer Veranstaltung vor Ort Alkohol ausgeschenkt, muss eine Erlaubnis beantragt werden.

Hinweis:
Bei alkoholfreien Getränken und/oder zubereiteten Speisen ist keine Gestattung erforderlich! 

Wie erhalte ich die vorübergehende Gestattung?

Eine Gestattung ist nur aufgrund eines Antrages möglich. Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag an den*die zuständige*n Sachbearbeiter*in per Mail/Post/Fax oder online zu schicken oder einen Antrag persönlich abzugeben.

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  • je nach Verwaltungsaufwand 25 EUR - 200 EUR
Gestattung, vorläufige Gaststättenerlaubnis nach § 12 GastG, Alkoholausschank https://serviceportal.telgte.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/949/show
Ordnungsamt
Baßfeld 4-6 48291 Telgte

Frau

Heike

Niemann-Frey

Raum 005

02504 13-237
heike.niemann-frey@telgte.de