Grundsätzliches

Für viele Eltern ist die Frage, wie ihr Kind zur Schule gelangt, ein wichtiger Aspekt. Nach den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung besteht seitens der Stadt als Schulträger keine Verpflichtung zur Beförderung. Diese Verpflichtung obliegt vielmehr den Eltern.

Ein rechtlicher Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht grundsätzlich in Form einer Wegstreckenentschädigung - soweit bestimmte Entfernungsgrenzen überschritten sind. Dieser Anspruch bezieht sich vor dem Hintergrund der freien Schulwahl auf die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart (katholische Grundschule, Gemeinschaftsschule) bzw. Schulform (Grundschule, Sekundarschule und Gymnasium). Nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann.

Wo eine Buslinie im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs besteht, wird – soweit die Entfernungsgrenzen überschritten sind – statt der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung eine Schulwegjahreskarte ausgestellt. Auch hier gilt das Prinzip der nächstgelegenen Schule gleichermaßen wie für Bereiche, in denen anstelle des Öffentlichen Personennahverkehrs Kleinbusse eingesetzt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Stadt Telgte. 

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Telgte besteht für die städtischen Schulen in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 Kilometer, für Schüler*innen der Sekundarstufe 1 mehr als 3,5 Kilometer, für die Schüler*innen der Sekundarstufe 2 mehr als 5 km beträgt.  Bei Schüler*innen, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule notwendig entstehen würden.

Schulwegjahreskarten

Schulwegjahreskarten (Chipkarte, Kundenkarte und Monatswertmarken) werden den Schulkindern zu Beginn des Schuljahres in der Schule ausgehändigt.

Bei Verlust der Kundenkarte / Monatswertmarken bitte umgehend an das entsprechende Verkehrsunternehmen wenden:

  • WestfalenBus
  • Bils

Wegstreckenentschädigung

Sofern für einzelne Schüler*innen keine Beförderungslogistik vorhanden ist, gleichwohl die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von aktuell 0,13 Euro/km gewährt. Gleiches gilt, wenn zwar die rechtlichen Entfernungsgrenzen unterschritten sind, der Schulweg aber nachweislich als besonders gefährlich eingeschätzt wird.

Anträge auf Wegstreckenentschädigung können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Schuljahresende (also jeweils spätestens bis zum 31. Oktober) über die Schulsekretariate gestellt werden.

Auswärtige Schüler*innen

Auch für auswärtige Schüler*innen gelten grundsätzlich die rechtlichen Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung. Auskunft geben sowohl die Schulsekretariate wie auch die Schulverwaltung der Stadt Telgte.

Fahrpläne für Schulbusse

Fahrpläne liegen in den Schulsekretariaten sowie im Bürgerbüro der Stadt Telgte aus.

 

 

Zuständige Stelle

Schulen
Baßfeld 4-6
48291 Telgte

Ansprechpartner

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