Da es sich hierbei um ein sehr vielschichtiges und kompliziertes Thema handelt, empfiehlt das Standesamt eine Beratung durch das zuständige Jugendamt beim Kreis Warendorf. Hier handelt es sich nur um eine kurze Darstellung, die nicht alle möglichen Fragen beantworten kann.

Grundsätzlich ist rechtlich gesehen Vater eines Kindes der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

oder wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann,

  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben. Abgegeben werden kann die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt, Jugendamt oder einem Notar. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Erforderlich ist in jedem Fall die Zustimmung der Mutter. Hierzu ist auch die öffentliche Beurkundung erforderlich.

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter können gemeinsam oder auch zu verschiedenen Zeitpunkten abgegeben werden.

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt des Kindes beim Geburtsstandesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenregister eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt.

Wirksam wird die Vaterschaftsanerkennung nur dann

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist
  • wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.

Jugendamt Kreis Warendorf

Unterlagen

  • Personalausweise
  • wenn möglich, die Geburtsurkunden der Eltern

Kosten

  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist gebührenfrei.
Vaterschaftsanerkennung

Da es sich hierbei um ein sehr vielschichtiges und kompliziertes Thema handelt, empfiehlt das Standesamt eine Beratung durch das zuständige Jugendamt beim Kreis Warendorf. Hier handelt es sich nur um eine kurze Darstellung, die nicht alle möglichen Fragen beantworten kann.

Grundsätzlich ist rechtlich gesehen Vater eines Kindes der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

oder wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann,

  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben. Abgegeben werden kann die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt, Jugendamt oder einem Notar. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Erforderlich ist in jedem Fall die Zustimmung der Mutter. Hierzu ist auch die öffentliche Beurkundung erforderlich.

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter können gemeinsam oder auch zu verschiedenen Zeitpunkten abgegeben werden.

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt des Kindes beim Geburtsstandesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenregister eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt.

Wirksam wird die Vaterschaftsanerkennung nur dann

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist
  • wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.
  • Personalausweise
  • wenn möglich, die Geburtsurkunden der Eltern

Jugendamt Kreis Warendorf

  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist gebührenfrei.
Geburt, Vater, Vaterschaftsanerkennung https://serviceportal.telgte.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1103/show
Standesamt
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Claudia

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02504 13-222
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