Das Landeshundegesetz für Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) enthält alle Regelungen über die Haltung von Hunden. Aus den Vorschriften des Landehundegesetzes ergeben sich vier Gruppen von Hunden mit verschiedenen Haltungsvoraussetzungen:

1. Kleine Hunde (unter 40 cm Widerristhöhe und unter 20 kg)

Gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Telgte besteht auf öffentlichen Anlagen, im Ortskern und in Wohn- und Siedlungsgebieten Leinenpflicht. Hunde sind außerdem von Kinderspielplätzen fernzuhalten.

2. Große Hunde (über 40 cm Widerristhöhe und/oder 20 kg) gemäß §11 LHundG NRW

Die Leinenpflicht für Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen (große Hunde) ist außer in der ordnungsbehördlichen Verordnung (s. Punkt 1) zusätzlich auch in dem LHundG NRW geregelt. Gemäß § 2 LHundG NRW sind Hunde in folgenden Fällen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen

Außerdem ist für diese Hunde eine Haltungsanzeige (d.h. eine konkrete Hundebeschreibung) mit folgenden Nachweisen erforderlich:

  • Sachkundenachweis (= Bescheinigung des Tierarztes)
  • Nachweis des Abschlusses einer Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Nachweis der Kennzeichnung mit einem Mikrochip 

3. Hunde bestimmter Rassen gemäß §10 LHundG NRW

Als Hunde bestimmter Rassen gelten die Hunde der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Die Leinen- und Maulkorbpflicht besteht für diese Hunde zunächst grundsätzlich. Eine Befreiung kann durch die Ordnungsbehörde nach Ablegen einer Verhaltensprüfung beim Veterinäramt erteilt werden.

Für die Haltung dieser Hunde ist sowohl die Anzeige des*der Halters*Halterin als auch die Erlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. Folgende Nachweise werden benötigt:

  • Sachkundenachweis durch Prüfung beim Veterinäramt oder einer*m anerkannten Sachverständigen (eine tierärztliche Bescheinigung reicht nicht aus)
  • Führungszeugnis „zur Vorlage bei der Behörde“
  • Nachweis des Abschlusses einer Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Nachweis der Kennzeichnung mit einem Mikrochip
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen dem Hund zur Verfügung stehen, um eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung zu ermöglichen (z.B. Grundrissskizze, Lageplan, Fotos)

Für sonstige Aufsichtspersonen ist ebenfalls der Sachkundenachweis und die Zuverlässigkeit erforderlich.

Die artgerechte und sichere Unterbringung des Tieres wird überprüft.

4. Gefährliche Hunde gemäß §3 LHundG NRW

Als gefährliche Hunde gelten

  • Pittbull-Terrier
  • American-Staffordshire-Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Bullterrier
  • Mischlinge, wenn obige Rassen enthalten sind
  • oder im Einzelfall festgestellte sonstige Hunde

Die Leinen- und Maulkorbpflicht besteht für diese Hunde zunächst grundsätzlich. Eine Befreiung kann durch die Ordnungsbehörde nach Ablegen einer Verhaltensprüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen erteilt werden.

Für die Haltungsvoraussetzungen gelten die in Punkt 3 (Hunde bestimmter Rassen) erläuterten Bestimmungen mit folgenden Ergänzungen:

  • Sachkundenachweis nur beim Veterinäramt möglich
  • ein besonderes Interesse an der Haltung ist darzulegen oder es muss ein öffentliches Interesse an der Haltung nachgewiesen werden

Rechtsgrundlagen

Kosten

  • Anzeige von großen Hunden nach § 11 LHundG NRW: 25 EUR
  • Anzeige/Erlaubnis von Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW bzw. gefährlichen Hunden § 3 LHundG NRW: 70 EUR